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Verordnung
über den Sicherheitsfonds BVG
(SFV)

Art. 26a Sicherstellung der vergessenen Guthaben 32

Der Si­cher­heits­fonds stellt den Be­trag der ver­ges­se­nen Gut­ha­ben von li­qui­dier­ten Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen nur dann si­cher, wenn die Ver­si­cher­ten nach­wei­sen, dass das Gut­ha­ben bei der li­qui­dier­ten Vor­sor­ge­ein­rich­tung be­stand.

32 Ein­ge­fügt durch Ziff. II der V vom 19. April 1999 (AS 1999 1773).