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Art. 9 Verzeichnis der Vorsorgeeinrichtungen
1 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds führt ein Verzeichnis der dem FZG8 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. 2 Das Verzeichnis enthält Namen und Adressen der dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und gibt an, ob eine Vorsorgeeinrichtung registriert ist. 3 Den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission ist das Verzeichnis zugänglich zu machen.9 9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435). |