Bundesgesetz
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Art. 10 Beschaffung von Informationen
1 Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden geben der EAZ fedpol auf Anfrage die verfügbaren Informationen bekannt, die voraussichtlich für die Beantwortung eines Ersuchens aus einem anderen Schengen-Staat erforderlich sind. 2 Hierzu übermittelt die EAZ fedpol den zuständigen Strafverfolgungsbehörden den vollständigen Inhalt des Ersuchens und setzt ihnen für die Übermittlung der verfügbaren Informationen eine angemessene Frist. 3 Betrifft das Ersuchen aus dem Schengen-Staat verfügbare Informationen, die nicht Delikte der Bundesgerichtbarkeit betreffen und nicht nach Artikel 306 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)7 bearbeitet werden, so stellen die zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden diese der EAZ fedpol zu, wenn das kantonale Recht dies vorsieht. |