Bundesgesetz
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Art. 13 Von anderen Schengen-Staaten übermittelte Informationen
1 Die EAZ fedpol leitet Informationen, die ihr andere Schengen-Staaten zwecks Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten aus eigener Initiative übermittelt haben, den interessierten Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden weiter. 2 Sie weist die Strafverfolgungsbehörden zwingend auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten hin. |