Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten: - a.
- Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist; die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt;
- b.
- Strafverfolgungsbehörden: Behörden, die gemäss nationalem Recht befugt sind, zur Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen;
- c.
- benannte Strafverfolgungsbehörden: Strafverfolgungsbehörden anderer Schengen-Staaten, die gemäss dem Recht dieser Staaten befugt sind, Informationsersuchen direkt an die nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 zu richten;
- d.
- verfügbare Informationen: alle Arten von Daten zu Personen, Tatsachen oder Umständen, die für Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten relevant sind, und die:
- 1.
- in Informationssystemen, auf welche die nationale Kontaktstelle unmittelbar zugreifen kann, gespeichert sind (unmittelbar verfügbar), oder
- 2.
- von der nationalen Kontaktstelle oder einer Strafverfolgungsbehörde ohne Anwendung von prozessualem Zwang von Strafverfolgungsbehörden, anderen Behörden oder Privaten eingeholt werden können (mittelbar verfügbar).
|