Bundesgesetz
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Art. 6 Ersuchen aus anderen Schengen-Staaten
1 Ersuchen anderer Schengen-Staaten um Übermittlung von verfügbaren Informationen zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten müssen an die EAZ fedpol gerichtet werden. 2 Informationsersuchen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasst sein und folgende Angaben enthalten:
3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt oder sind inhaltliche Klarstellungen erforderlich, so teilt die EAZ fedpol dies der ersuchenden nationalen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehörde unverzüglich schriftlich mit und gibt Gelegenheit, das Ersuchen zu ergänzen. |