Art. 8 Ablehnungsgründe
1 Der Informationsaustausch wird abgelehnt, wenn: - a.
- das Ersuchen nicht die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllt;
- b.
- die Übermittlung der angeforderten Informationen wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte;
- c.
- die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich oder erforderlich für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen;
- d.
- die Übermittlung der angeforderten Informationen den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden könnte;
- e.
- die Übermittlung der angeforderten Informationen den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde;
- f.
- die Personendaten, um die ersucht wird, nicht den Personen- und Datenkategorien nach Anhang 2 entsprechen;
- g.
- die angeforderten Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;
- h.
- sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach schweizerischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr bedroht ist;
- i.
- sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach schweizerischem Recht keine Straftat darstellt;
- j.
- die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Schengen-Staat oder Drittstaat erlangt wurden und dieser der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat; vorbehalten bleibt Artikel 349d Absatz 2 StGB6;
- k.
- der Zugang zu den Informationen und deren Übermittlung durch eine Justizbehörde genehmigt werden muss und diese die Genehmigung verweigert hat;
- l.
- die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben;
- m.
- die angeforderten Informationen unter Anwendung prozessualen Zwangs erhoben wurden oder neu beschafft werden müssen oder vom innerstaatlichen Recht geschützt sind; oder
- n.
- die angeforderten Informationen den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stehen.
2 Bezieht sich der Ablehnungsgrund nur auf einen Teil der ersuchten Informationen, so sind die sonstigen Informationen fristgerecht zu übermitteln.
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