Bundesgesetz
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Art. 19 Liegenschaft
1 Das Institut nutzt die Liegenschaft, die ihm vom Kanton Waadt gemäss der Konvention vom 15. August 19799 zwischen dem Bund und dem Kanton Waadt und dem Zusatzprotokoll vom 14. Mai/5. Juni 199710 zu dieser Konvention zur Verfügung gestellt wurde und vom Kanton Waadt unterhalten wird. 2 Der Bund kann an den allfälligen Ausbau der Liegenschaft im Rahmen der bewilligten Kredite einen angemessenen Beitrag leisten. Dieser beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten. 9 Der Text der Konvention kann beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eingesehen werden. 10 Der Text des Zusatzprotokolls kann beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eingesehen werden. |
