Bundesgesetz
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Art. 21 Aufsicht des Bundes
1 Das Institut steht unter dem Vorbehalt seiner wissenschaftlichen Unabhängigkeit unter der Aufsicht des Bundesrates. Dieser übt seine Aufsicht insbesondere aus:
2 Der Bundesrat kann zur Wahrnehmung seiner Aufsicht Einsicht nehmen in sämtliche Geschäftsunterlagen des Instituts und sich zu diesem Zweck jederzeit über dessen Geschäftstätigkeit informieren lassen. |
