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Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG)
vom 28. September 2018 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 21Aufsicht des Bundes
1 Das Institut steht unter dem Vorbehalt seiner wissenschaftlichen Unabhängigkeit unter der Aufsicht des Bundesrates. Dieser übt seine Aufsicht insbesondere aus:
a.
durch die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Institutsrats und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
b.
durch die Genehmigung des Jahresberichts und die Entlastung des Institutsrats;
c.
durch die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor;
d.
durch die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zweckgemässen Verwendung der finanziellen Mittel und durch entsprechende Berichterstattung im Rahmen der Staatsrechnung an die Bundesversammlung.
2 Der Bundesrat kann zur Wahrnehmung seiner Aufsicht Einsicht nehmen in sämtliche Geschäftsunterlagen des Instituts und sich zu diesem Zweck jederzeit über dessen Geschäftstätigkeit informieren lassen.