Bundesgesetz
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Art. 22
1 Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
2 Es kann insbesondere Rechtsgutachten erstellen. 3 Es setzt für seine gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise fest. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig. 4 Hinsichtlich seiner gewerblichen Leistungen hat das Institut dieselben Rechte und Pflichten wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter. 5 Das Institut ist für Gewinne aus den gewerblichen Leistungen steuerpflichtig. |
