Bundesgesetz
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Art. 7 Institutsrat: Funktion, Zusammensetzung, Wahl und Organisation
1 Der Institutsrat ist das oberste Leitungsorgan des Instituts. 2 Er besteht aus höchstens neun Mitgliedern namentlich aus Bildung und Wissenschaft, aus der Rechtsprechung und aus der Bundesverwaltung; ein Mitglied vertritt den Sitzkanton. 3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. 4 Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Institutsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen. 5 Die Amtsdauer beträgt längstens vier Jahre. Der Bundesrat kann Mitglieder zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen. 6 Der Direktor oder die Direktorin des Instituts nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Institutsrats teil; die anderen Mitarbeitenden des Instituts können hinzugezogen werden. |
