Verordnung
über die Kontrolle des Strassenverkehrs
(Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)

vom 28. März 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 10 Vortests

1 Die Po­li­zei kann zur Fest­stel­lung des Al­ko­hol­kon­sums Vor­test­ge­rä­te ver­wen­den, die Aus­kunft über die Al­ko­ho­li­sie­rung ge­ben.

2 Be­ste­hen Hin­wei­se da­für, dass die kon­trol­lier­te Per­son we­gen ei­ner an­de­ren Sub­stanz als Al­ko­hol fahr­un­fä­hig ist und in die­sem Zu­stand ein Fahr­zeug ge­führt hat, so kann die Po­li­zei zum Nach­weis von Be­täu­bungs- oder Arz­nei­mit­teln na­ment­lich im Urin, Spei­chel oder Schweiss Vor­tests durch­füh­ren.

3 Die Vor­tests sind nach den Vor­schrif­ten des Ge­räte­her­stel­lers durch­zu­füh­ren.

4 Auf wei­te­re Un­ter­su­chun­gen wird ver­zich­tet, wenn die Vor­tests ein ne­ga­ti­ves Re­sul­tat er­ge­ben und die kon­trol­lier­te Per­son kei­ne An­zei­chen von Fahr­un­fä­hig­keit auf­weist.

5 Er­gibt der Vor­test hin­sicht­lich Al­ko­hol­kon­sums ein po­si­ti­ves Re­sul­tat oder hat die Po­li­zei auf den Ein­satz ei­nes Vor­test­ge­rä­tes ver­zich­tet, so führt sie ei­ne Atem­al­ko­hol­pro­be31 durch.

31 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

BGE

145 IV 50 (6B_598/2018) from 7. November 2018
Regeste: Art. 55 Abs. 1 SVG; Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV. Die Polizei ist zuständig für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (E. 3.1-3.5).

146 IV 88 (6B_614/2019) from 3. Dezember 2019
Regeste: Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 SKV; Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert. Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlich ist, bedarf es nicht (E. 1.4.2). Art. 91a SVG ist ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist. Die Verweigerung von Betäubungsmittelvortests genügt hierzu nicht, da diesen lediglich eine Indikatorfunktion zukommt und sie nicht geeignet sind, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt festzustellen (E. 1.6.2 und 1.6.3).

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