Verordnung
über die Kontrolle des Strassenverkehrs
(Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)

vom 28. März 2007 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 13 Pflichten der Polizei

1 Die Po­li­zei muss die be­trof­fe­ne Per­son ins­be­son­de­re dar­auf hin­wei­sen, dass:

a.
die Wei­ge­rung, an der Durch­füh­rung ei­nes Vor­tests oder der Ate­mal­ko­hol­pro­be mit­zu­wir­ken, die An­ord­nung der Blut­pro­be zur Fol­ge hat (Art. 55 Abs. 3 SVG);
b.41
die An­er­ken­nung des Re­sul­tats der Ate­mal­ko­hol­pro­be nach Ar­ti­kel 11 die Ein­lei­tung mass­nah­me- und straf­recht­li­cher Ver­fah­ren zur Fol­ge hat;
c.42
die be­trof­fe­ne Per­son die Durch­füh­rung ei­ner Blut­pro­be ver­lan­gen kann.

2 Ver­wei­gert die be­trof­fe­ne Per­son die Durch­füh­rung ei­nes Vor­tests, die Atem­al­ko­hol­pro­be, die Blutent­nah­me, die Si­cher­stel­lung von Urin oder die ärzt­li­che Un­ter­su­chung, so ist sie auf die Fol­gen auf­merk­sam zu ma­chen (Art. 16c Abs. 1 Bst. d in Ver­bin­dung mit Abs. 2 und Art. 91a Abs. 1 SVG).

3 Die Durch­füh­rung der Ate­mal­ko­hol­pro­be, die Si­cher­stel­lung von Urin, die Fest­stel­lun­gen der Po­li­zei, die An­er­ken­nung der Ate­mal­ko­hol­mes­sun­gen43 so­wie der Auf­trag zur Blutent­nah­me und Si­cher­stel­lung von Urin oder die Be­stä­ti­gung des Auf­trags sind in ei­nem Pro­to­koll fest­zu­hal­ten. Das ASTRA legt die Min­dest­an­for­de­run­gen an die Form und den In­halt des Pro­to­kolls fest.

41 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585).

42 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585).

43 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585).

BGE

146 IV 88 (6B_614/2019) from 3. Dezember 2019
Regeste: Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 SKV; Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert. Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlich ist, bedarf es nicht (E. 1.4.2). Art. 91a SVG ist ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist. Die Verweigerung von Betäubungsmittelvortests genügt hierzu nicht, da diesen lediglich eine Indikatorfunktion zukommt und sie nicht geeignet sind, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt festzustellen (E. 1.6.2 und 1.6.3).

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