Verordnung
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Art. 36 Verzeigungen
Die Polizei meldet Verzeigungen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Täter oder die Täterin wohnt. Keine Meldung ist zu erstatten, wenn die Verzeigung gestützt auf Artikel 6 Absatz 4 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 201667 erfolgt.68 68 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 529). |