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Verordnung des EDI über den Strahlenschutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (SnAV)
vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2018)
Art. 21Bestehende Bewilligungen
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen bestehende Anlagen und Einrichtungen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die neuen Vorschriften angepasst haben.