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Verordnung des EDI
über den Strahlenschutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
(SnAV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2018)

Art. 21 Bestehende Bewilligungen

Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin­nen und -in­ha­ber müs­sen be­ste­hen­de An­la­gen und Ein­rich­tun­gen spä­tes­tens drei Jah­re nach dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung an die neu­en Vor­schrif­ten an­ge­passt ha­ben.