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Verordnung des EJPD über Spielbanken (Spielbankenverordnung EJPD, SPBV-EJPD)
vom 7. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)
Art. 21Unterbruch und Änderung des laufenden Jackpots
1 Ein laufender Jackpot darf bis zu seiner Auslösung nicht unterbrochen werden. Die ESBK kann Ausnahmen bewilligen.
2 Wird der Jackpot unterbrochen, so ist bei der Wiederinbetriebnahme derselbe Jackpotbetrag wie vor dem Ereignis anzuzeigen.
3 Eine Änderung der Parameter, insbesondere der zur Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingung, oder die Neueingabe der bisherigen Parameter bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die ESBK.
4 Änderungen der Parameter für einen zukünftigen Jackpot dürfen den laufenden Jackpot nicht beeinflussen.