Verordnung des EJPD
|
Art. 36 Überwachungsraum
(Art. 57 Abs. 2 VGS) 1 Die Spielbank muss über einen gesicherten Kameraüberwachungsraum verfügen, in dem die Bilder aller Kameras angesehen werden können, die im Bereich der Spielbank installiert sind. 2 Mindestens eine mit der Kameraüberwachung beauftragte Mitarbeiterin oder ein damit beauftragter Mitarbeiter muss im Überwachungsraum anwesend sein und den Spielbetrieb von der Eröffnung bis zur Schliessung der Tische überwachen. |