Verordnung
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Art. 10 Erbringung der Sprachdienstleistungen
1 Die Übersetzungen und die anderen Sprachdienstleistungen für die Bundesverwaltung werden in der Regel von den Sprachdiensten der Bundesverwaltung erbracht. 2 Die Einheiten, die in einem Departement Sprachdienstleistungen erbringen, übersetzen und revidieren in der Regel die Texte ihres Departements. 3 Die Einheiten, die in der Bundeskanzlei Sprachdienstleistungen erbringen, sind in der Regel zuständig für:
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