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Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung (Sprachdiensteverordnung, SpDV)
vom 14. November 2012 (Stand am 1. Oktober 2014)
Art. 10Erbringung der Sprachdienstleistungen
1 Die Übersetzungen und die anderen Sprachdienstleistungen für die Bundesverwaltung werden in der Regel von den Sprachdiensten der Bundesverwaltung erbracht.
2 Die Einheiten, die in einem Departement Sprachdienstleistungen erbringen, übersetzen und revidieren in der Regel die Texte ihres Departements.
3 Die Einheiten, die in der Bundeskanzlei Sprachdienstleistungen erbringen, sind in der Regel zuständig für:
a.
die Übersetzung und die Revision der Texte der Bundeskanzlei;
b.
die Übersetzung und die Revision der Texte, die mit der Funktion der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten zusammenhängen;
c.
die abschliessende sprachliche Prüfung der Texte, die gestützt auf die Publikationsgesetzgebung veröffentlicht werden.