Verordnung
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Art. 11 Aufträge an Externe
1 Bei Arbeitsüberlastung oder Dringlichkeit und wenn alle internen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, können einzelne Übersetzungsaufträge oder Aufträge für andere Sprachdienstleistungen, im Einvernehmen mit der Einheit, die für die Erbringung der betreffenden Sprachdienstleistung zuständig ist, oder über diese an externe Übersetzerinnen und Übersetzer oder andere externe Sprachfachleute vergeben werden. 2 Die zuständige Einheit ist verantwortlich für die Sicherung der Qualität der Sprachdienstleistungen, die gemäss Absatz 1 von Externen erbracht werden. 3 Die Bundeskanzlei bestimmt die Einzelheiten in Weisungen. |
