Verordnung
|
|
Art. 12 Italienisch
1 Die Einheit für Italienisch in der Bundeskanzlei ist verantwortlich für die italienische Fassung der Texte, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts oder im Bundesblatt veröffentlicht werden; sie koordiniert deren Ausarbeitung. 2 Sie kann mit den zentralen Einheiten für Italienisch der Departemente die Übertragung von Übersetzungen vereinbaren. 3 Sie übt die Funktion des Sprachdienstes für Italienisch der Bundesversammlung aus. 4 Die Einheiten für Italienisch in den Departementen übersetzen in der Regel die parlamentarischen Vorstösse, die ihrem Departement zugewiesen werden, sowie die entsprechenden Antworten und Stellungnahmen des Bundesrates. |
