Verordnung
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Art. 14 Englisch
1 Die Einheit für Englisch in der Bundeskanzlei übersetzt Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse, namentlich ausgewählte Erlasse des Landesrechts, ins Englische. 2 Sie koordiniert und revidiert die ausserhalb der Bundeskanzlei erstellten Übersetzungen wichtiger Texte ins Englische. |
