Verordnung
|
|
Art. 2 Organisation
1 Die Sprachdienste der Bundesverwaltung umfassen sämtliche Einheiten, die in den zentralen Sprachdiensten der Bundeskanzlei und in den Departementen Übersetzungs- und andere Sprachdienstleistungen erbringen. 2 Sie sind nach Sprachen organisiert. 3 Sie arbeiten in fachlicher und organisatorischer Hinsicht mit dem Sprachdienst der Parlamentsdienste zusammen und beziehen diesen in die Aktivitäten von gemeinsamem Interesse ein. |
