Verordnung
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Art. 4 Einheiten der Departemente
1 Die Sprachdienste der Departemente umfassen Einheiten für Deutsch, Französisch, Italienisch und, wo dies angezeigt ist, für Englisch und für weitere Sprachen, je geleitet von einer für diese Sprachen verantwortlichen Person. 2 Jedes Departement verfügt zumindest für Deutsch, Französisch und Italienisch über je eine zentrale Einheit, die innerhalb des Departements die Aufgaben für die betreffende Sprache plant und koordiniert. 3 Die für eine zentrale Einheit verantwortliche Person kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Planungs- und Koordinationsaufgaben erforderlich ist, innerhalb des Departements Weisungen erteilen und Auskünfte verlangen. |