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Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung (Sprachdiensteverordnung, SpDV)
vom 14. November 2012 (Stand am 1. Oktober 2014)
Art. 9Gemeinsame Planung
Die Sprachdienste der Bundesverwaltung und ihre Auftraggeber bestimmen in der Planung gemeinsam die für die einzelnen Sprachdienstleistungen nötige Zeit; sie bestimmen die Fristen gemeinsam so, dass die Qualitätssicherung durchgeführt und, wenn es sich um amtliche Veröffentlichungen handelt, diese gleichzeitig in allen Amtssprachen veröffentlicht werden können.