Verordnung
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Art. 15 Terminologie
1 Die Einheit für Terminologie der Bundeskanzlei organisiert und koordiniert die Terminologiearbeit der Bundesverwaltung. 2 Sie betreibt die zentrale Terminologiedatenbank TERMDAT. 3 Sie führt ihre Terminologieprojekte in Zusammenarbeit mit den Departementen durch. |