Bundesgesetz
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Art. 12 Bekanntmachungen, Beschriftungen und Ausweise
1 Für Bekanntmachungen wählen die Bundesbehörden die lokale Amtssprache. 2 Die Bundesbehörden treten nach aussen in den vier Amtssprachen auf, insbesondere bei der Gestaltung:
3 Persönliche Ausweise werden in den vier Amtssprachen gestaltet. 4 Für die Öffentlichkeit bestimmte Formulare des Bundes müssen in allen Amtssprachen verfügbar sein. Die Bundesbehörden können Ausnahmen vorsehen für Formulare, die für einen beschränkten Personenkreis bestimmt sind. |