Bundesgesetz
über die Landessprachen und die Verständigung
zwischen den Sprachgemeinschaften
(Sprachengesetz, SpG)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 15 Unterricht

1 Bund und Kan­to­ne sor­gen im Rah­men ih­rer Zu­stän­dig­keit da­für, dass die Un­ter­richtss­pra­che, na­ment­lich ih­re Stan­dard­form, auf al­len Un­ter­richts­stu­fen be­son­ders ge­pflegt wird.

2 Sie för­dern im Rah­men ih­rer Zu­stän­dig­keit die Mehr­spra­chig­keit der Ler­nen­den und Leh­ren­den.

3 Sie set­zen sich im Rah­men ih­rer Zu­stän­dig­keit für einen Fremd­spra­chen­un­ter­richt ein, der ge­währ­leis­tet, dass die Schü­le­rin­nen und Schü­ler am En­de der ob­li­ga­to­ri­schen Schul­zeit über Kom­pe­ten­zen in min­des­tens ei­ner zwei­ten Lan­des­s­pra­che und ei­ner wei­te­ren Fremd­spra­che ver­fü­gen. Der Un­ter­richt in den Lan­des­s­pra­chen trägt den kul­tu­rel­len Aspek­ten ei­nes mehr­spra­chi­gen Lan­des Rech­nung.

BGE

143 I 361 (1C_267/2016) from 3. Mai 2017
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2, Art. 61a und Art. 62 Abs. 4 BV; Art. 15 Abs. 3 und Art. 21 SpG i.V.m. Art. 70 Abs. 4 und 5 BV; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 KV/GR; Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte. Beurteilung der Frage, ob eine in der Form der allgemeinen Anregung eingereichte kantonale Volksinitiative wegen offensichtlichen Widerspruchs zu übergeordnetem Recht für ungültig zu erklären ist. Die Ungültigerklärung einer in der Form der allgemeinen Anregung eingereichten Initiative wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht setzt im Kanton Graubünden voraus, dass eine Umsetzung der Initiative ohne offensichtlichen Widerspruch zum übergeordneten Recht von vornherein ausgeschlossen erscheint (E. 3). Gemäss dem Begehren der Volksinitiative "Nur eine Fremdsprache in der Primarschule" könnten die Primarschüler aus den italienisch- und rätoromanischsprachigen Regionen einzig in der Fremdsprache Deutsch und die Primarschüler aus den deutschsprachigen Regionen einzig in der Fremdsprache Englisch obligatorisch unterrichtet werden (E. 4). Im Umstand, dass gemäss der Initiative die Schüler aus den italienisch- und rätoromanischsprachigen Regionen in der Primarschule nicht obligatorisch in der Fremdsprache Englisch und die Schüler aus den deutschsprachigen Regionen nicht obligatorisch in einer zweiten Landessprache unterrichtet werden, ist kein offensichtlicher Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Diskriminierungsverbot zu erblicken (E. 5). Weiter steht die Initiative nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zum Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht (E. 6), zum verfassungsrechtlichen Harmonisierungsgebot sowie zu den bundesrechtlichen Zielvorgaben im Bereich des Schulwesens (E. 7 und 8) oder zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Landes- und Amtssprachen im Kanton Graubünden (E. 9).

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