Bundesgesetz
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Art. 20 Mehrsprachigkeit im öffentlichen Dienst
1 Der Bund fördert die Kenntnisse seines Personals in den Landessprachen. 2 Der Bund sorgt für eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Bundesbehörden sowie in den ausserparlamentarischen Kommissionen und fördert die Mehrsprachigkeit in der Armee. 3 Bund und Kantone stellen sich gegenseitig die Terminologiedatenbanken unentgeltlich zur Verfügung. |