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Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG)
vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Februar 2021)
Art. 21
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt der Bund den mehrsprachigen Kantonen Finanzhilfen für die Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
2 Als mehrsprachig gelten die Kantone Bern, Freiburg, Graubünden und Wallis.
3 Als besondere Aufgaben gelten namentlich:
a.
die Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Hilfsmittel für die mehrsprachige Arbeit in politischen Behörden, Justiz und Verwaltung;
b.
die Förderung der Mehrsprachigkeit der Lernenden und Lehrenden in den Amtssprachen des Kantons auf allen Unterrichtsstufen.