Bundesgesetz
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Art. 22
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt der Bund den Kantonen Graubünden und Tessin Finanzhilfen zur Unterstützung:
2 Zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache kann der Bund Massnahmen zur Förderung der rätoromanischen Presse unterstützen. 3 Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 75 Prozent der Gesamtkosten. |