Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG)
vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Februar 2021)
Art. 22
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt der Bund den Kantonen Graubünden und Tessin Finanzhilfen zur Unterstützung:
a.
von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur;
b.
von Organisationen und Institutionen, die überregionale Aufgaben der Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur wahrnehmen;
c.
der Verlagstätigkeit in der rätoromanisch- und italienischsprachigen Schweiz.
2 Zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache kann der Bund Massnahmen zur Förderung der rätoromanischen Presse unterstützen.
3 Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 75 Prozent der Gesamtkosten.