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Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG)
vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Februar 2021)
Art. 9Bundesrat und Bundesverwaltung
1 Die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die Angestellten der Bundesverwaltung arbeiten wahlweise in deutscher, französischer oder italienischer Sprache.
2 Die Arbeitgeber des Bundes im Sinne der Bundespersonalgesetzgebung stellen die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.