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Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG)
vom 17. Juni 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art. 1Ziele
1 Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
a.
Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen;
b.
Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung;
c.
Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports;
d.
Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden;
e.
Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung.
2 Der Bund erreicht diese Ziele durch:
a.
die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten;
b.
Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung.