Bundesgesetz
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Art. 18
1 Der Bund tritt für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports. 2 Er arbeitet mit Kantonen und Verbänden zusammen. Er macht Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig. 3 Er kann präventive Massnahmen im Rahmen von Programmen und Projekten selbst durchführen. BGE
145 IV 329 (6B_49/2019) from 2. August 2019
Regeste: Art. 22 SpoFöG, Art. 1 StGB; Doping, Legalitätsprinzip. Der Begriff "Dopingzweck" wird vom Gesetzgeber und allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend bestimmt und die Strafnorm in Art. 22 SpoFöG verletzt das Legalitätsprinzip nicht (E. 2.3.2). Art. 22 SpoFöG ist auch ausserhalb von Wettkämpfen anwendbar (E. 2.4.2). |