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Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG)
vom 17. Juni 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art. 18
1 Der Bund tritt für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports.
2 Er arbeitet mit Kantonen und Verbänden zusammen. Er macht Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig.
3 Er kann präventive Massnahmen im Rahmen von Programmen und Projekten selbst durchführen.