Bundesgesetz
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Art. 2 Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und Privaten
1 Der Bund arbeitet mit Kantonen und Gemeinden zusammen. Er berücksichtigt deren Massnahmen zur Förderung von Sport und Bewegung. 2 Er fördert die Privatinitiative und arbeitet insbesondere mit den schweizerischen Sportverbänden zusammen. |