Bundesgesetz
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Art. 21 Dopingkontrollen
1 Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, kann Dopingkontrollen unterzogen werden. 2 Dopingkontrollen können durchführen:
3 Die Dopingkontrollstellen nach Absatz 2 sind berechtigt, die im Zusammenhang mit ihrer Kontrolltätigkeit erhobenen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten und an die zuständige Stelle weiterzuleiten für:8
4 Die Dopingkontrollstellen nach Absatz 2 Buchstaben b und c teilen die Ergebnisse ihrer Kontrollen der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle mit. 8 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 33 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |