1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9
3 Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:
- a.
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat;
- b.
- durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet;
- c.
- Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet;
- d.
- durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
4 Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos.
9 Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).