Bundesgesetz
|
Art. 23 Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.10 2 Werden bei einer Dopingkontrolle Mittel oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 nachgewiesen, so informiert das Organ, das die Kontrolle durchgeführt hat, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter. 3 Der nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständigen Stelle stehen im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung11 die folgenden Parteirechte zu:
10 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). |