Bundesgesetz
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Art. 25 Internationaler Informationsaustausch
1 Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle ist berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zum Zweck der Dopingbekämpfung mit anerkannten ausländischen oder internationalen Dopingbekämpfungsstellen auszutauschen, wenn ein solcher Datenaustausch notwendig ist:12
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen nur die für die Beurteilung der Anträge und Bewilligungen notwendigen Daten weitergegeben werden. Die Weitergabe bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Sportlerin oder des betroffenen Sportlers. 3 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die folgenden Daten weitergegeben werden:
4 Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle hat dafür zu sorgen, dass die von ihr übermittelten Personendaten nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Im Übrigen sind die Artikel 16 und 17 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202013 anwendbar.14 12 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 33 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 14 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 33 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |