Bundesgesetz
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Art. 25a Strafbestimmung
1 Wer einer Person, die an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs zu deren Gunsten oder zugunsten einer Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (indirekte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Wer an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, und für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs für sich oder eine Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (direkte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 3 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:16
16 Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). BGE
145 IV 329 (6B_49/2019) from 2. August 2019
Regeste: Art. 22 SpoFöG, Art. 1 StGB; Doping, Legalitätsprinzip. Der Begriff "Dopingzweck" wird vom Gesetzgeber und allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend bestimmt und die Strafnorm in Art. 22 SpoFöG verletzt das Legalitätsprinzip nicht (E. 2.3.2). Art. 22 SpoFöG ist auch ausserhalb von Wettkämpfen anwendbar (E. 2.4.2). |