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Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG)
vom 17. Juni 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art. 25aStrafbestimmung
1 Wer einer Person, die an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs zu deren Gunsten oder zugunsten einer Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (indirekte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2 Wer an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, und für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs für sich oder eine Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (direkte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:16
a.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der indirekten oder direkten Wettkampfmanipulation zusammengefunden hat;
b.
durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
16 Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).