Bundesgesetz
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Art. 25b Strafverfolgung
1 Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden können die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201717 (BGS) zur Untersuchung beiziehen. 2 Bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, auf den Sportwetten angeboten werden, informiert die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter. 3 Der nach Artikel 105 BGS bezeichneten interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde stehen in den Verfahren wegen Verstössen gegen Artikel 25a die folgenden Parteirechte zu:
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