Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG)
vom 17. Juni 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art. 25bStrafverfolgung
1 Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden können die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201717 (BGS) zur Untersuchung beiziehen.
2 Bei einem Verdacht auf eine Manipulation eines Sportwettkampfs, auf den Sportwetten angeboten werden, informiert die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und leitet sämtliche Unterlagen an diese weiter.
3 Der nach Artikel 105 BGS bezeichneten interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde stehen in den Verfahren wegen Verstössen gegen Artikel 25a die folgenden Parteirechte zu:
a.
die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen;
b.
die Einsprache gegen Strafbefehle;
c.
die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile.