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Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG)
vom 17. Juni 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art. 27Beteiligung an Organisationen und Errichtung von Organisationen
Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an privaten oder öffentlichen Organisationen beteiligen oder besondere Organisationen errichten.