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Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG)
vom 17. Juni 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art. 35Übergangsbestimmungen
Bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich gelten für die Eidgenössische Hochschule für Sport folgende Bestimmungen:
a.
Die Eidgenössische Hochschule für Sport arbeitet mit bestehenden Fachhochschulen zusammen. Das VBS ist zuständig für den Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen.
b.
Das VBS ist zuständig für die Akkreditierung der Studiengänge; es kann Richtlinien erlassen.