Bundesgesetz
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Art. 4 Unterstützung von Sportverbänden
1 Der Bund unterstützt den Dachverband der Schweizer Sportverbände und kann weiteren nationalen Sportverbänden Beiträge ausrichten. 2 Er kann mit Sportverbänden Leistungsverträge über die Wahrnehmung von Sportförderungsaufgaben abschliessen. 3 Er sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten dafür, dass internationale Sportverbände für ihre Tätigkeit in der Schweiz gute Rahmenbedingungen vorfinden. |