Bundesgesetz
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Art. 9 Kaderbildung
1 Die Kaderbildung ist Sache von Bund und Kantonen. Private Organisationen können beigezogen werden. 2 Der Bund beaufsichtigt die Kaderbildung. 3 Der Bundesrat definiert die Angebote der Kaderbildung und legt die Voraussetzungen für die Erteilung, die Sistierung, den Entzug und den Wegfall von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader fest. 4 Das Bundesamt für Sport (BASPO) entscheidet über die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader und stellt den Wegfall von solchen Anerkennungen fest. |